Satzung

Satzung  des Tennisclub Grün-Weiß Münchweiler 77 e. V. 

§ 1

Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Vereinsjahr 

Der am 13.01.1977 gegründete Verein führt den Namen "Tennisclub Grün-Weiß 77 e. V. Münchweiler" und hat seinen Sitz in Münchweiler/Rodalb. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz-Saar e.V., Bezirk Pfalz.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2

Vereinszweck 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. 

Die Verwirklichung des Zweckes erfolgt durch den Bau und die Unterhaltung einer Tennisanlage sowie der Förderung sportlicher Leistung und Förderung der Jugend. 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

2. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.

Wenn einige Aufgabengebiete mit unverhältnismäßig hohem Zeiteinsatz verbunden sind, dürfen angemessene Vergütungen gezahlt werden. Deren Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Im laufenden Geschäftsjahr kann der Vorstand die Höhe der Vergütung bestimmen, muss sie aber nachträglich von der Mitgliederversammlung bestätigen lassen.

3. Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet. 

§ 3

Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon zulassen.

3. Mitglieder haben

- Sitz-und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,

- Information- und Auskunftsrechte,

- das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins,

- das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen

- Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren

- Treuepflicht gegenüber dem Verein

- pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds) 

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt erklären die gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten minderjähriger Mitglieder sich damit einverstanden, dass das minderjährige Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sein Stimmrecht selbstständig - ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten - ausüben darf.

Dieses Einverständnis können die Sorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung widerrufen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn nur ein Sorgeberechtigter vorhanden ist. 

Mitglieder des Vereines können sein: 

- Aktive Mitglieder

- Passive Mitglieder

- Ehrenmitglieder

- Jugendliche Mitglieder 

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig den Tennissport betreiben oder aktiv in der Führung des Vereins tätig sind.

Passive Mitglieder fördern die Arbeit des Vereines, betätigen sich jedoch nicht am Sportbetrieb oder Wettkämpfen.

Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wenn sie sich um den Verein und den Tennissport besonders verdient gemacht haben.

Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod

- durch Austritt

- durch Ausschluss aus dem Verein

- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der

  Entrichtung der Beiträge in Verzug ist. 

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder sich vereinsschädigend verhalten hat.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

- den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert

- Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt. 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.

Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen. 

§ 4

Mitgliedsbeiträge 

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

Umlagen können bis zum dreifachen des Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden bei einem besonderen Finanzierungsbedarf des Vereines, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.

2. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erbringung von Dienstpflichten und deren Ablösung im Falle der Nichterbringung beschließen.

3. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1. März eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 10 % Zinsen auf die Beitragsforderung für jedes Jahr des Verzuges verzinst. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen.

Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der Gebühren/der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuellen Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld von bis zu 100 € je Einzelfall verhängen. 

§ 5

Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale 

1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Die Mitglieder der Organe des Vereines sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereines betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden. 

§ 6

Vermögensbindung 

Bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes sowie bei Auflösung des Vereines oder seiner Aufhebung fällt das Vermögen des Vereines an die politische Gemeinde Münchweiler an der Rodalb mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf. 

§ 7

Organe

Organe des Vereines sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung 

§ 8

Vorstand 

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen, die einzeln geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt sind. Besteht der Vorstand aus einer geraden Anzahl von Personen, dann ist daraus ein/e Vorsitzende/r zu wählen, dessen/deren Stimme bei einer Abstimmung mit Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Zum erweiterten Vorstand gehören der Kassenwart, der Schriftführer, der Sportwart, der Jugendwart.

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen. Die durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden dieser Ausschüsse gehören mit zum erweiterten Vorstand.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere die Aufgabe

- der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- die Aufgabe der Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der       Mitgliederversammlung durch einen der Vorsitzenden

- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen. 

4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neugewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

6. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der BGB-Vorstand nach Bedarf einlädt.

7. Im Einzelfall kann der BGB-Vorstand anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per e-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen dieser Satzung.

Alle Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. 

§ 9

Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

- Entlastung des Vorstandes

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

- Änderung der Satzung

- Auflösung des Vereins

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Erlass von Ordnungen

- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung - für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen

- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grunde beschließt

- wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch e-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte e-Mail-Adresse des Mitgliedes.

Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von e-mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom BGB-Vorstand, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine andere Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nur in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen (Eltern für Kinder) möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereines eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5. Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handaufheben. Kandidieren in einem Wahlgang zwei Kandidaten, ist zwingend geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Eine Blockwahl des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang einstimmig beschließt. Bei der dann nachfolgenden Blockwahl darf es keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen geben.

6. Die Mitglieder können bis zum 1. Februar eines Jahres Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Der Vorstand prüft die Zulässigkeit des Antrages und setzt diesen auf die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung und teilt den Antrag mit der Einladung in vollem Wortlaut mit. Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Wer der weitestgehende Antrag ist, bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren Anträgen der weitestgehende Antrag ist. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.

7. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung

- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

- Zahl der erschienenen Mitglieder

- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

- die Tagesordnung

- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)

- die Art der Abstimmung

- Satzungs- und Zweckänderungsanträge

- Beschlüsse 

§ 10

Kassenprüfung 

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können mehrfach wieder gewählt werden.

2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereines und eventuell bestehender Untergliederungen.

Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, so genannte Ad hoc-Prüfungen.

3. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassende Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser gegebenenfalls in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

5. Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereines durch einen vom Vorstand beauftragten, auch im Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. 

§ 11

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte 

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, etwaige Lizenzen, Funktionen im Verein. Im Zusammenhang mit Koronarsportgruppen/Herzsportgruppen des Vereins werden auch Gesundheitsdaten der Gruppenmitglieder erhoben und verarbeitet, soweit dies nach dem ärztlichen Ermessen des betreuenden Arztes erforderlich ist, um den Zielsetzungen der Koronarsportgruppe gerecht zu werden.

2. Als Mitglied des Sportbundes Pfalz und des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Name und Alter der Mitglieder, Name der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Adresse, Spielergebnisse und Ranglistenpunkte.

3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktionen im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt dabei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, auf seiner Homepage oder in Newslettern und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Mannschaftsaufstellungen, Teilnehmerlisten, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und - soweit aus sportlichen Gründen (z. B. Einteilung in Altersklassen) erforderlich – Alter, oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruches unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

5. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder sowie Jubiläen. Hierbei wurden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und - soweit erforderlich -  Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein - unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer - auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Andernfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitgliedes von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichung/Übermittlungen.

6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, soweit er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. 

§ 12

Haftungsbeschränkung 

1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen oder Gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied, ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

2. Im Falle einer Schädigung gemäß Abs. 1 haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem Geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder im wohlverstandenen Interesse des Vereines, darf der Verein Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Mitglied Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadenersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls und soweit es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereines herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. 

§ 13

Auflösung 

Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB die vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird. 

§ 14

Salvatorische Klausel 

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen Registergerichte oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen. 

§ 15

Schlussbestimmungen 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.02.2015 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die vorausgehende Satzung tritt damit außer Kraft. 

 

Münchweiler, den 24.02.2015 

Der BGB-Vorstand, der in der satzungsbeschließenden Sitzung gewählt wurde, ist berechtigt, diese Satzung in den Passagen zu ändern, welche das Registergericht moniert, ohne dass es einer weiteren Mitgliederversammlung bedarf.